Hilfsmittelregelung
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Hilfsmittel.
Nein, Mobiltelefone, Smartwatches, Tablets, Kopfhörer oder ähnliche technische Geräte dürfen nicht benutzt werden. Derartige Geräte sind vor Beginn der Leistungsnachweise oder Prüfungen auszuschalten und entweder bei der Aufsicht zu hinterlegen oder in den mitgeführten Jacken oder Taschen zu verstauen. Diese Geräte dürfen sich während der Bearbeitungszeit nicht am oder neben dem Arbeitsplatz befinden, sondern müssen an den von den Aufsichten an dafür zugewiesene Plätzen aufbewahrt werden.
Nein, Schreib- und Konzeptpapier stellt das Prüfungsamt für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil in ausreichender Menge zur Verfügung. Die Verwendung eigenen Papiers ist nicht gestattet. Leidglich bei den Leistungsnachweisen im BL I und BL II ist eigenes Schreibpapier mitzubringen.
Nein, das ausgegebene Papier, einschließlich der nicht beschriebenen Seiten, muss vollständig wieder zurückgegeben werden.
Außer den Farben rot und grün, sowie Bleistift dürfen alle Schreibutensilien verwendet werden. Auch Tipp Ex ist erlaubt.
Nein, Verpflegung und Getränke werden nicht zur Verfügung gestellt.
Ja, Unterstreichungen und Hervorhebungen durch Farb- oder Leuchtstifte sind erlaubt.
Nein, die Teilnehmenden haben die Hilfsmittel zu den Leistungsnachweisen und Prüfungen selbst mitzubringen. Die Funktionsfähigkeit von zugelassenen Laptops oder anderen Hilfsmitteln (z.B. zum Nachteilsausgleich) ist allein dem Verantwortungs- und Organisationsbereich der/des Teilnehmenden zuzurechnen.
Ausnahme KFB: Hier werden zur AP 1 von der BVS Laptops zur Verfügung gestellt.
Nein, in allen zugelassenen Hilfsmitteln dürfen weder Anmerkungen oder Markierungen eingetragen, noch Einlegeblätter, Register o. Ä. eingefügt sein. Registerecken, sog. „Fähnchen" oder Post-It’s werden nicht als unerlaubte Anmerkungen oder Markierungen gewertet, soweit sie lediglich der Erleichterung des Auffindens von Gesetzestexten (z.B. BGB) oder einzelnen Vorschriften (z.B. § 433 BGB) dienen und über die Gesetzes- oder Paragraphenbezeichnung hinaus keine Informationen enthalten.
Nein, Sie dürfen auch transparente Folien oder Trennblätter zwischen die Seiten der Gesetzeswerke (Grundwerk VSV) einheften.
Nein, ChatGPT ist als technisches Hilfsmittel nicht zugelassen.
Bitte beachten Sie, dass ein Täuschungsversuch bereits dann vorliegt, wenn versucht wird, die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung oder die Urheberschaft zu verschleiern.
Dies gilt zum Beispiel bei Hausarbeiten, die selbständig und ohne Aufsicht erstellt werden. Wenn diese nicht eigen- und selbstständig bearbeitet werden liegt ein Täuschungsversuch vor. Deshalb muss bei Hausarbeiten eine Eigenständigkeitserklärung angehängt werden, in der die Teilnehmenden versichern, die Arbeit eigenständig und ohne unzulässige Hilfsmittel erstellt zu haben. Wird dagegen verstoßen, wird die Hausarbeit mit der Note “ungenügend” bewertet.
Ja, die Hilfsmittel können von den Aufsichten und Mitarbeitenden der BVS nach eigenem Ermessen vor, während und nach einer Prüfung kontrolliert werden. Beanstandete Hilfsmittel werden zur Beweissicherung dokumentiert. Die Bearbeitung kann nach der Kontrolle fortgesetzt werden.
Wurden unzulässige Hilfsmittel entdeckt, egal ob sie genutzt wurden oder nicht, werden diese zur Beweissicherung kopiert, mit der Sitzplatznummer (bei Prüfungen) bzw. mit dem Namen (bei Leistungsnachweisen) versehen. MIt zugelassenen Hilfsmittel kann der Teilnehmende nach der Kontrolle die Arbeit fortsetzen.
Die abschließende Entscheidung über die dokumentierte Täuschungshandlung obliegt dem Prüfungsausschuss bei Prüfungen, bei Leistungsnachweisen der Produktverantwortung, nach Anhörung des Täuschenden. Sie müssen aber damit rechnen, dass
Ja, diese Kommentierung ist zulässig, weil dies die Bezeichnung der Vorschrift ist.
Bei den oben bezeichneten Anlagen handelt es sich jeweils um Verwaltungsvorschriften. Verweisungen auf andere Vorschriften sind zulässig. Nicht zulässig ist dagegen das Anbringen von eigenen Berechnungen.
Nein, die Kommentierung der Mustergeschäftsordnung, also das Verweisen auf Rechtsvorschriften (z.B. der Gemeindeordnung) in Kapitel 7 der Formelsammlung, ist nicht zulässig, da es sich hierbei um keine Vorschriften handelt.
Unzulässige Kommentierungen sind die Beschriftung leerer Seiten, Beilagen jeder Art, insbesondere eingeschobene oder eingeklebte Blätter, Eintragungen im Stichwortverzeichnis, Kalendern, Inhaltsverzeichnis und Abkürzungsverzeichnis, Kommentierungen außerhalb von Vorschriften, jede Art von Code oder Geheimschrift.
Wenn man auf dem äußerst dünnen Papier der VSV mit einem ungeeigneten Stift kommentiert, kann die Seite reißen. Es kann aber auch passieren, dass die Kommentierung ist nicht lesbar ist oder nicht mehr überarbeitet oder ersetzt werden kann. Außerdem sollte man immer auch die Rückseite (auf der ebenfalls Vorschriften zu finden sind) mitberücksichtigen, die durch zu festes Aufdrücken oder Verwendung falscher Stifte unleserlich werden könnte.
Daher empfehlen wir einen dünnen Kommentier-Stift, mit dem auf engem Platz möglichst gut lesbar geschrieben werden kann und nichts auf die nächste Seite durchdrückt. Au0erdem sollte der Kommentier-Stift löschbar sein, damit man jederzeit eine andere Kommentierung einfügen bzw. Schreibfehler ausbessern kann.