VFA-K Abschlussprüfung 2025/I
Prüfungsergebnis
Das Prüfungsergebnis wird Ihrem Ausbildungsleiter voraussichtlich Mitte/Ende August 2025 geschickt.
Wir bitten Sie, vorab nicht bei uns anzurufen. Wir können vorab keine Auskunft zu den Ergebnissen geben.
Die Prüfungsanmeldung wurde bereits mit der Anmeldung zum Lehrgang vorgenommen! Jeder Auszubildende, der die Lehrgänge der BVS besucht, muss nicht mehr gesondert angemeldet werden. Externe Prüfungsteilnehmer verweisen wir auf die „Bekanntmachungen Prüfung 2025", die wir Anfang des Jahres 2025 im Staatsanzeiger und auf dieser Webseite veröffentlichen.
Das Führen des Berichtshefts ist eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung. Das Berichtsheft muss lückenlos geführt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass
- das Berichtsheft täglich geführt wird
- der Stundenplan von Berufsschule und BVS eingetragen wird
- das Berichtsheft zur Abschlussprüfung mitgebracht wird.
Im Januar 2025 wird die zuständige Stelle Stichproben einfordern. In diesem Fall erhält der Ausbildungsleiter ein Anschreiben mit der Bitte, das Berichtsheft, unverzüglich bei uns vorzulegen.
Die Zulassungen erhalten die Teilnehmenden zu Beginn des 6. Vollehrgangs bzw. über die Berufsförderungswerke. Die Ausbildungsbehörden erhalten keine zusätzlichen Kopien. Die Prüfungszulassung enthält wichtige Hinweise, Termine und den Ort der Prüfungsteile.
Am letzten Tag des Abschlusslehrgangs (23.05.2025) wird der Schwerpunkt des 3. Prüfungsbereichs (Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren) bekanntgegeben.
Zugelassene Hilfsmittel sind das Grundwerk der VSV, die Formelsammlung und ein nicht programmierbarer Taschenrechner.
Rechtsstand der VSV ist die 205. Ergänzungslieferung!
Dieser Rechtsstand ist für die VFA-K Abschlussprüfung 2025 verbindlich! Dieser gilt auch für die Wiederholungsprüfung im November 2025.
Bitte sortieren Sie keine weiteren Ergänzungslieferungen ein!
Für die zulässigen Kommentierungen lesen Sie bitte hier.
Bitte informieren Sie umgehend die Geschäftsstelle, wenn Sie an der Prüfung nicht teilnehmen können!
Bei Krankheit benötigen wir ein ärztliches Attest (§ 30 POVFA-K), das spätestens am Prüfungstag ausgestellt wurde. Alle weiteren Informationen zum Ablauf erhalten Sie durch die Geschäftsstelle.
Sollten Sie einen Nachteilsausgleich aufgrund einer Behinderung oder ärztlich attestierten Beeinträchtigung, welche die Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt, haben, können Sie eine Verlängerung der Normalzeit aufgrund eines ärztliches Attests bei der BVS beantragen (§ 21 POVFA-K).
Wir bitten Sie, falls erforderlich, sich spätestens bis 31.03.2025 unter zustaendige.stelle@bvs.de zu melden. Alle Teilnehmer, die bereits für die Klausuren die Verlängerung haben, haben diese selbstverständlich OHNE weitere Veranlassung auch bei der Prüfung!
Sollten Sie im schriftlichen Teil zweimal die Note mangelhaft erzielt haben, haben Sie die Prüfung nicht bestanden, sind aber auch noch nicht durchgefallen. Sie haben die Chance in einem 15-minütigen mündlichen Ergänzungsgespräch eine der beiden Noten zu verbessern.
Sollten Sie an der mündlichen Ergänzungsprüfung teilnehmen, wird Ihr Ausbildungsleiter ca. eine Woche vor dem Prüfungstermin angerufen. Dieser erhält dann von uns schnellstmöglich alle Unterlagen zur Prüfung.
Die Ergänzungsprüfung ist freiwillig, Sie müssen einen Antrag stellen, wenn Sie teilnehmen möchten. Diesen erhält Ihr Ausbildungsleiter mit den Unterlagen zur Ergänzungsprüfung.
Nehmen Sie nicht an der Ergänzungsprüfung teil, ist die Prüfung mit zweimal mangelhaft nicht bestanden.
Nach § 12a TVAöD müssen Auszubildende für die Prüfungsvorbereitung bis zu 5 Tage freigestellt werden.
Der Freistellungsanspruch verkürzt sich jedoch auf den Mindestanspruch von zwei Ausbildungstagen, wenn für die Auszubildenden die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst wird (§ 12a Abs. 2 TVAöD)
Auszubildende die am 6. Vollehrgang der BVS teilnehmen, haben demnach lediglich den Mindestanspruch von zwei Ausbildungstagen.
Sollten Prüflinge nicht bestanden haben, erhalten diese anstatt eines Zeugnisses einen Nichtbestehensbescheid (§ 28 POVFA-K). Diese werden zeitgleich mit den Zeugnissen verschickt.
Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 29 POVFA-K). Das Ausbildungsende verlängert sich auf Ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die nächstmögliche Prüfung findet im November 2025 statt.
Prüflinge haben das Recht, ihre bearbeiteten Prüfungsaufgaben nach Aushändigung des Zeugnisses einzusehen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin zur Einsichtnahme. Die Einsicht findet in der Geschäftsstelle der BVS, Ridlerstraße 75, 80339 München statt.
Für die Terminvereinbarungen wenden Sie sich bitte ausschließlich per E-Mail an zustaendige.stelle@bvs.de.