Modulare Qualifizierung
Der Aufstieg für Beamte in die Qualifikationsebene 3 und 4
Unser Konzept
Kompetenzen nutzen - Perspektiven schaffen
Wir haben für Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, ein Konzept für die modulare Qualifizierung nach Art. 20 LlbG für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 14 erstellt, welches am 20. Oktober 2011 durch den Bayerischen Landespersonalausschuss genehmigt wurde.
Unter Einbindung der kommunalen Spitzenverbände, des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums des Innern sowie durch Kundenbefragung hat die BVS ein Konzept entwickelt, welches Sie bei der individuellen Qualifizierung unterstützen soll.
Mit der Einführung des neuen Dienstrechts zum 01. Januar 2011 und dem dazugehörigen Leistungslaufbahngesetz hat der Gesetzgeber in Bayern die bisherigen Aufstiegsverfahren durch die modulare Qualifizierung neu geregelt.
Kerngedanke des Neuen Dienstrechts ist eine weitere Schärfung des Leistungsprinzips und eine Flexibilisierung der Karrieremöglichkeiten.
Gesetz der Verfahrensordnung
Zum 01.01.2011 ist das Gesetz zum neuen Dienstrecht in Bayern in Kraft getreten. Durch den Verzicht auf die 4 Laufbahngruppen zugunsten einer einzigen Leistungslaufbahn haben sich die bisherigen Aufstiegsverfahren verändert. Seit 01.01.2012 wurde mit der modularen Qualifizierung begonnen. Hier finden Sie das Gesetz und die Verfahrensordnung.
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern wurden unter anderem der bisherige Aufstieg in den höheren Dienst sowie der bisherige Verwendungs-aufstieg in den gehobenen Dienst durch Systeme der modularen Qualifizierung abgelöst.
Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung sind - außer beim regulären Erwerb der Qualifikation für die entsprechende Qualifikationsebene - Voraussetzung für eine Beförderung der Beamtinnen und Beamte in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 (Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG).
Der bisherige Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst wurde inhaltlich weitgehend unverändert durch die Ausbildungsqualifizierung ersetzt.
Die Ausbildungsqualifizierung ist in der ersten und zweiten Qualifikationsebene möglich. Diese besteht aus einem Vorbereitungsdienst (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LlbG) und einer anschließender Qualifikationsprüfung.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG kann zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden, wer
- a) sich in einer Dienstzeit von zwei Jahren in der ersten Qualifikationsebene, von drei Jahren in der zweiten Qualifikationsebene bewährt hat,
- b) einen positiven Feststellungsvermerk in der letzten, maximal vier Jahre zurückliegenden, periodischen Beurteilung erhalten hat und
- c) das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat.
Die modulare Qualifizierung nach Art. 20 LlbG vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen beruflichen Erfahrungen und Leistungen eine entsprechende Qualifikation für die Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene.
Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung setzen auf der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung auf und bereiten zeitlich und inhaltlich gezielt auf die steigenden Anforderungen ab der nächsthöheren Qualifikationsebene vor.
Art. 67 Satz 1 Nr. 4 LlbG ermächtigt die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Vorschriften über die modulare Qualifizierung durch Rechtsverordnung zu erlassen.
Das Staatsministerium des Innern hat mit der Verordnung zur Durchführung der modularen Qualifizierung (Modulare Qualifizierungsverordnung – ModQV vom 14. Oktober 2011, GVBl S. 538, BayRS 2038-5-1-1-I) von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und weitere rechtliche Rahmenbedingungen neben den Vorschriften des LlbG für die Erstellung der Konzepte zur modularen Qualifizierung geregelt.
Die Genehmigung der einzelnen Systeme der modularen Qualifizierung erfolgt durch den Bayerischen Landespersonalausschuss (Art. 20 Abs. 3 LlbG).
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ModQV haben die obersten Dienstbehörden für die modulare Qualifizierung ihrer Beamtinnen und Beamten drei verschiedene Möglichkeiten:
Voraussetzung für die Teilnahme an den Maßnahmen der modularen Qualifizierung ist gemäß Art. 20 Abs. 4 LlbG die Eignung durch eine positive Leistungsfeststellung in der dienstlichen Beurteilung (Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG; bisheriger Aufstiegsvermerk). Wenn in der letzten, maximal drei Jahre zurückliegenden periodischen Beurteilung der erforderliche Vermerk enthalten ist, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde der Beamtin bzw. des Beamten mit der modularen Qualifizierung begonnen werden.
Weitere Voraussetzungen sind in § 3 ModQV geregelt; die zu qualifizierende Beamtin bzw. der zu qualifizierende Beamte muss abhängig von der Qualifikationsebene ein bestimmtes Mindestamt erreicht haben:
- ab der Besoldungsgruppe A7 mindestens das Amt der Besoldungsgruppe A5
- ab der Besoldungsgruppe A10 mindestens das Amt der Besoldungsgruppe A8
- ab der Besoldungsgruppe A14 mindestens das Amt der Besoldungsgruppe A11
Inhalte der modularen Qualifizierung sind sowohl fachliche als auch überfachliche Schwerpunkte (Art. 20 Abs. 2 Sätze 2, 4 LlbG). Dabei werden Grund- und Fachkenntnisse sowie soziale Kompetenzen vermittelt. Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung sollen sich über mehrere Ämter erstrecken und können über die Ämter der nächsthöheren Qualifikationsebene hinausreichen (Art. 20 Abs. 2 Satz 3 LlbG). Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab (Art. 20 Abs. 2 Satz 6 LlbG); die übrigen Maßnahmen jeweils mit anderen Erfolgsnachweisen wie einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (Art. 20 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 LlbG, § 5 Abs. 2 Satz 1 ModQV).
Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung, die spätestens sechs Wochen nach Ende der Lehrveranstaltung durchgeführt wird, ab (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ModQV).
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden mindestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich hierzu eingeladen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ModQV).
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Inhalte der o.g. Maßnahme (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ModQV).
Die Prüfungszeit beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 ModQV für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer abhängig von der Qualifikationsebene:
- 30 Minuten für Ämter ab der Besoldungsgruppe A7 bzw. A 10
- 45 Minuten für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14
Die Prüfung ist nicht öffentlich und wird von einer Kommission bestehend aus zwei Prüferinnen bzw. Prüfern, von denen eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll, abgenommen (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ModQV).
Es sollen in der mündlichen Prüfung bis zu drei Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemeinsam geprüft werden (§ 6 Abs. 2 ModQV).
Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird von der Kommission mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mündlich mitgeteilt (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 4 ModQV).
Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden (§ 7 Satz 1 ModQV).
Die modulare Qualifizierung umfasst:
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens zwei Maßnahmen
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen
Die Gesamtdauer der Maßnahmen soll
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 zwischen 10 und 15 Tage
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 zwischen 15 und 20 Tage und
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 zwischen 20 und 25 Tage
betragen.
Das Konzept der BVS schöpft jeweils den maximal möglichen Rahmen aus.
Der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung wird durch die oberste Dienstbehörde festgestellt (Art. 20 Abs. 5 LlbG), wenn die mündliche Prüfung bestanden und die erfolgreiche Teilnahme an den übrigen Maßnahmen bescheinigt wurde (§ 6 Abs. 5 Satz 2 ModQV).
Für Beamtinnen und Beamte, deren oberste Dienstbehörden die BVS mit der Durchführung der selbst konzipierten Maßnahmen beauftragen oder zu den Maßnahmen der BVS entsenden, läuft die modulare Qualifizierung wie folgt ab:
Die Beamtinnen und Beamten werden durch die obersten Dienstbehörden zu den drei bzw. vier Maßnahmen angemeldet.
In welchem zeitlichen Ablauf die Teilnahme an den Maßnahmen erfolgt, hängt von der jeweiligen obersten Dienstbehörde ab, es ist jedoch zu beachten, dass mindestens 6 Monate zwischen Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung am Ende der letzten Maßnahme bei der Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 bzw. mindestens 12 Monate bei der Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 liegen müssen.
Eine bestimmte Reihenfolge der Module ist nicht vorgeschrieben, lediglich das Modul „Rechtsanwendung in der kommunalen / sonstigen Praxis” soll am Ende stehen.
Wird die modulare Qualifizierung vor Erreichen eines Amtes der Besoldungs-gruppen A 9 bzw. A 13 begonnen, darf sie nicht vor Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 13 abgeschlossen werden.
Das genehmigte Konzept der BVS finden Sie hier.
Für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 sind folgende Maßnahmen vorgesehen, die in Blöcke von zwei bis fünf Tagen aufgeteilt werden (mit Ausnahme der Prüfungsmaßnahme):
Im Rahmen der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 sind folgende Maßnahmen vorgesehen, die in Blöcke von zwei bis fünf Tagen aufgeteilt werden (mit Ausnahme der Prüfungsmaßnahme):
Nach Anmeldung kann jederzeit mit der Modularen Qualifizierung begonnen werden.
Für Fragen zur modularen Qualifizierung steht Ihnen die Produktverantwortliche gerne jederzeit zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie am unteren Ende dieser Seite.