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VFA-K Jahrgang 2024/2027

Bekanntmachung

Anfang 2024 wurden die Lehrgänge im Staatsanzeiger veröffentlichen. Diese finden Sie hier.

Gebührenerhöhung

Die bisherige dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen VFA-K und KFB umfasste 540 Unterrichtseinheiten. Ab dem Ausbildungsjahr 2024/2027 wird sie auf 560 Stunden erhöht. Dies stärkt die Ausbildungsqualität und entspricht den Anforderungen der Ausbildungsverordnungen.
Die Erhöhung der Stunden berücksichtigt auch neue Unterrichtsfächer wie Baurecht im VFAK und E-Government sowie Digitalisierung in beiden Lehrgängen. Die zusätzlichen Stunden führen nur zu einer kleinen Erhöhung der Lehrgangsgebühren.

Die Bayerische Verwaltungsschule (BVS) führt als zuständige Stelle für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des/der Verwaltungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung, ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

Die Eintragung in dieses Verzeichnis ist gemäß § 35 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur möglich, wenn:

  • der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht (ein Muster und Erläuterungen zum Berufsausbildungsvertrag finden Sie im Downloadbereich),
  • die persönliche und fachliche Eignung (Ausbildereignung), (u. a. Nachweis über die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten – AdA-Schein), sowie 
  • für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG vorliegen.   

Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist eine Voraussetzung für die Zulassung der Auszubildenden zur Abschlussprüfung.

Bitte senden Sie uns den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und die Anmeldung zu den Volllehrgängen bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres mit den entsprechenden Anlagen zu.

Fragen zur Anmeldung und Eintragung beantworten Ihnen gerne unsere Ansprechpartnerinnen Zuständige Stelle.

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung bei der für Sie zuständigen Berufsschule gesondert erfolgen muss. 

Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in gekürzter Dauer erreicht werden kann (§ 8 Abs. 1 BBiG). Die maximale Verkürzungsdauer beträgt ein Jahr.

Zudem kann in Ausnahmefällen die Zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG).

Die Anträge sind schriftlich, mit Angabe einer ausführlichen Begründung, bei der BVS zu stellen.

Fragen zur Ausbildungsverlängerung oder Ausbildungsverkürzung beantwortet Ihnen gerne die Produktverantwortliche der Zuständigen Stelle.

Der Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrags und muss dem Auszubildenden entweder am Tag des Vertragsabschlusses oder am ersten Ausbildungstag ausgehändigt werden. Der Ausbildungsplan muss die individuelle zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung aufzeigen.

Für Ihre Planung:

  • Die vorgegebenen Zeiträume sind lediglich Empfehlungen. In einem angemessenen Verhältnis dürfen Sie die Zeiten selbstverständlich kürzen bzw. verlängern.
  • Urlaub des Auszubildenden muss bei der Planung nicht berücksichtigt werden.
  • Im ersten und dritten Ausbildungsjahr werden die Klassen in drei Phasen aufgeteilt. Da eine Einteilung der Klassen erst im November/Dezember des 1. Ausbildungsjahres erfolgen kann, ist es im Ausbildungsplan ausreichend, wenn für den 1., 2. Und 5. Volllehrgang jeweils 2 bzw. 3 Wochen berücksichtigt werden.
  • Im dritten Ausbildungsjahr wird die Abschlussprüfung voraussichtlich Anfang bis Mitte Mai stattfinden. Bitte achten Sie darauf, dass den Auszubildenden bereits vor ihrer Abschlussprüfung sämtliche Ausbildungsinhalte vermittelt werden bzw. die Auszubildenden vor der Prüfung die Möglichkeit haben, jeden Bereich kennen zu lernen.

Ausbilder und Ausbilderinnen müssen für diese Tätigkeit der Ausbildungsleitung persönlich und fachlich geeignet sein (§ 28 Abs. 1, 2 BBiG).

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 BBiG).

Für die fachliche Eignung als Ausbilder/Ausbilderin müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Person vorliegen (§ 30 Abs. 1 BBiG). Das bedeutet, dass der/die Ausbilder/in sowohl eine Ausbildung gem. § 30 Abs. 2 BBiG als auch die Ausbildereignung gem. § 4 ff der Ausbildereignungsverordnung nachweisen muss.

Fragen zur Ausbildereignung beantworten Ihnen gerne Produktverantwortliche der Zuständigen Stelle..

Die zeitliche Gliederung finden Sie unter “wichtige Dokumente” am Ende dieser Seite zum Download.

Wir weisen darauf hin, dass die in § 6 VFAV vorgeschriebene Führung des Berichtshefts eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung ist (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Die BVS wird diese Führung stichprobenweise prüfen.

Die Volllehrgänge der BVS schließen grundsätzlich an die jeweiligen Blockunterrichte der Berufsschule an. Nur im 1., 2. und 5. Volllehrgang sind die Klassen auf jeweils drei Phasen aufgeteilt. Es entsteht damit für manche Klassen ein kleiner zeitlicher Abstand zwischen dem Besuch der Berufsschule und dem Besuch des Volllehrganges. 

Leider können wir erst im November/Dezember 2024 mitteilen, in welche Phase des 1. Volllehrgangs die Teilnehmer zugewiesen werden, da wir bei der BVS-​Klassenbildung die Berufsschulklassen berücksichtigen. Wir werden die Einladungen zum 1. Volllehrgang, in der wir auch den Lehrgangsort mitteilen, im November/Dezember versenden.

Wichtig für Ihre Planung: Die Zuordnung zu den jeweiligen Phasen vom 1. Voll-Lehrgang bis einschließlich 5. Voll-Lehrgang zieht sich durch. Somit können Sie davon ausgehen, dass der Teilnehmende immer in der gleichen Phase eingeplant ist.

Weitere Informationen wann welche Themen über Leistungsnachweise abgeprüft werden finden Sie hier.

Wir haben für Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Hilfsmittelregelung und Vorgaben sowie Beispiele für die einheitliche Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel zusammengestellt.

Die allgemeine Hilfsmittelregelung finden Sie hier.

Die BVS stattet alle Auszubildenden vollständig mit den für die Ausbildung notwendigen und aktuellen Lehrbüchern aus. Die Lehrbücher werden den Behörden und Arbeitgebern Mitte Oktober des Anmeldungsjahres unaufgefordert zugesandt und treffen vor dem ersten Berufsschulblock ein. Wird ein Lehrbuch während der dreijährigen Ausbildung grundlegend überarbeitet, erhalten die Auszubildenden die aktuelle Version. Die Kosten sind in der Lehrgangsgebühr enthalten.

Die Zwischenprüfung wird am Ende des 3. Volllehrgangs an den einzelnen Lehrgangsorten durchgeführt. Weitere Informationen finden Sie dann auf der VFA-K Übersichtsseite .

Die Abschlussprüfung wird voraussichtlich im Mai/Juni 2027 durchgeführt. Weitere Informationen finden Sie dann auf der VFA-K Übersichtsseite .

Als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf der Verwaltungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung, haben wir die Aufgabe, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfungen zu prüfen (§§46, 43 BBiG, §§ 13, 16 POVFA-K).

Damit wir diese Aufgabe erfüllen und insbesondere das Zurücklegen der Ausbildungszeit beurteilen können, bitten wir die zuständigen Ausbilder, uns zukünftig auffallend hohe Fehlzeiten der Auszubildenden an zu melden.

Zu melden sind also Fehlzeiten ab 10 % der bisherigen Arbeitstage (auch Fehltage in der Berufsschule und BVS) zum 31.12.2026.

Soweit die Zulassung gefährdet ist, werden die Auszubildenden und die zuständigen Ausbilder unsererseits informiert. Über die Zulassung entscheidet die BVS im Einzelfall.

Fragen zur Zulassung zur Prüfung beantworten Ihnen gerne unsere Ansprechpartnerinnen Zuständige Stelle und Prüfung.

Die Gebührenübersicht finden Sie hier.